Die Eignungsprüfung setzt sich aus einem schriftlichen Teil mit höchstens zwei Klausurarbeiten und einer mündlichen Prüfung zusammen. Im Unterschied zur „normalen“ Steuerberaterprüfung handelt es sich bei der Eignungsprüfung jedoch um eine verkürzte Prüfung, da der Prüfungskandidat höchstens zwei Aufsichtsarbeiten aus den in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebieten erstellen muss. Die Prüfung in einem der in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebiete entfällt, wenn der Bewerber nachweist, dass er im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung oder im Rahmen seiner bisherigen Berufstätigkeit einen wesentlichen Teil der Kenntnisse erlangt hat, die in dem entfallenden Prüfungsgebiet gefordert werden. Im Einzelnen sind die Prüfungsgebiete der schriftlichen Eignungsprüfung:
1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
2. Steuern vom Einkommen und Ertrag
3. Bewertungsrecht, Erbschaftsteuer und Grundsteuer
4. Verbrauch- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechtes
5. Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
6. Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
7. Volkswirtschaft
8. Berufsrecht
Darüber hinaus können sich die Aufsichtsarbeiten auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken. Gegenstand der mündlichen Prüfung sind dagegen grundsätzlich alle Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung.
Soweit der Bewerber jedoch nachweist, dass im Rahmen seiner bisherigen Ausbildung oder Berufstätigkeit ein wesentlicher Teil der bereits genannten Kenntnisse erlangt wurde, dann entfällt die Prüfung in dem betreffenden Prüfungsgebiet.
Nach bestandener Eignungsprüfung erfolgt die Bestellung zum Steuerberater durch die zuständige Steuerberaterkammer verbunden mit allen Rechten und Pflichten.
Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen sowie zur Durchführung der Eignungsprüfung erteilen die Steuerberaterkammern.