Am 01. August 2022 wird das „Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften“ in Kraft treten. Das Recht der
Steuerberatungsgesellschaften in §§ 49 ff. StBerG wird dadurch umfassend reformiert. Zentrale Organisationsform beruflichen Handelns wird die Berufsausübungsgesellschaft sein. Für alle Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind, bedeutet dies, dass sie bei der zuständigen Steuerberaterkammer bis spätestens zum 01. November 2022 einen Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft stellen müssen,
§ 157d Abs. 2 StBerG (neu).
Musterverträge zur Gründung einer Berufsausübungsgesellschaft finden Sie in unserem Downloadbereich dieser Seite.
Nach § 76e StBerG haben die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts i.S.d. § 55a Abs. 1 S. 3 StBerG eine von ihnen unterschriebene Gesellschafterliste im Januar eines jeden Kalenderjahres bei der zuständigen Steuerberaterkammer einzureichen (vormals § 50 DVStB).
Auch soweit keine Änderungen zum Vorjahr hinsichtlich der Personen oder des Umfangs der Beteiligung eingetreten sind, ist dies der Steuerberaterkammer entsprechend mitzuteilen.
Ein dafür vorgesehenes Formular können Sie hier herunterladen.