Für Mandanten

Beschwerde- und Vermittlungsverfahren

Die Steuerberater­kammer Schleswig-Holstein ist die berufliche Selbstverwaltung aller in Schleswig-Holstein niedergelassenen Steuerberater, Steuerberaterinnen und Berufsausübungsgesellschaften.

Führen Gespräche mit einem unserer Mitglieder nicht zum Erfolg (z. B. anlässlich einer Honorarrechnung oder der Nichtherausgabe von Unterlagen) oder sind Sie der Ansicht, dass eines unserer Mitglieder Berufspflichten verletzt hat, können Sie eine schriftliche Beschwerde bei der Steuerberater­kammer Schleswig-Holstein, Hopfenstr. 2d, 24114 Kiel einreichen oder ein Vermittlungsverfahren beantragen.

In dem Beschwerdeschreiben ist (unter Beifügen von Nachweisen) wahrheitsgemäß mitzuteilen, was passiert ist und aus welchem Grund Sie der Auffassung sind, dass unser Mitglied gegen eine Berufspflicht verstoßen hat. Die Beschwerde muss den detaillierten Sachverhalt, den Namen und die Anschrift des Steuerberaters bzw. der Steuerberaterin oder der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Anschrift des Beschwerdeführers enthalten.

Die mündliche Erhebung der Beschwerde ist nicht möglich. Ebenso wenig gehen wir anonymen Beschwerden nach oder erteilen Auskünfte, ohne dass der betreffende Berufsträger namhaft gemacht wurde.

Die Beschwerde wird von der Steuerberater­kammer sorgfältig überprüft. Erscheint eine Verletzung von Berufspflichten möglich, erhält das betroffene Mitglied im Zuge der Gewährung rechtlichen Gehörs eine Kopie der Beschwerde inklusive der beigefügten Unterlagen mit der Bitte um Stellungnahme. Sollten Sie solche Weiterleitung Ihres Schreibens inklusiver aller beigefügter Unterlagen nicht wünschen, sollte von einer Beschwerdeanzeige an die Steuerberater­kammer abgesehen werden.

Kann der Vorwurf einer möglichen Berufspflichtverletzung schließlich nicht entkräftet werden, wird die Beschwerde den Gremien der Steuerberater­kammer vorgelegt.

Bitte beachten Sie, dass das Beschwerdeverfahren nicht darauf abzielt, zivilrechtliche Ansprüche zu klären und durchzusetzen. Hierfür sind die Zivilgerichte zuständig.

Wir weisen darauf hin, dass die Steuerberater­kammer im Rahmen eines Berufsaufsichtsverfahrens nach § 83 StBerG zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Über den Fortgang des Aufsichtsverfahrens können wir Sie daher nicht weiter informieren.

Ein Vermittlungsverfahren stellt ein Mediationsverfahren dar, also den Versuch einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung durch Einschaltung der Steuerberater­kammer als neutralem Dritten mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung. Eine Vermittlung scheidet immer dann aus, wenn zu dem Vermittlungsanliegen bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist. Die gerichtliche Klärung genießt Vorrang.

Wir weisen darauf hin, dass der Vermittlungsantrag einschließlich des gesamten Schriftverkehrs der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme bzw. Stellungnahme übersandt wird. Sollten Sie auch hier eine Weiterleitung Ihres Schreibens inklusiver aller beigefügter Unterlagen nicht wünschen, sollte von einem Antrag auf Vermittlung bei der Steuerberater­kammer abgesehen werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Vermittlung durch die Steuerberater­kammer nicht mehr zielführend ist, sofern der Vermittlungsgegner erklärt, dass eine Vermittlung für ihn nicht in Betracht kommt. Das Verfahren ist damit zu beenden.

Zusätzlich haben wir Sie darüber zu informieren, dass die Steuerberater­kammer nicht zu einer Rechtsberatung wie ein anwaltlicher Vertreter befugt ist. Weder ist eine Vertretung von Individualinteressen eines Bürgers gegen einen anderen zulässig, noch wird einem derartigen Vermittlungsverfahren kein Schiedsspruch gem. §§ 1025 ff. ZPO gefällt wird.