Steuerberater sind Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und als solche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG ab 1. Januar 2024 verpflichtet, sich beim von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betriebenen elektronischen Meldeportal goAML zu registrieren. Geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle sind der FIU ausschließlich über dieses Portal zu melden. Die Registrierungspflicht gilt dabei unabhängig von der Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung.
Unter anderem aus dem Grund, dass die Zahl der Registrierungen im sog. Nichtfinanzsektor noch sehr gering ist – so sind aktuell noch nicht einmal 10 % der bestellten Steuerberater bei goAML registriert –, sieht das BMF in seinem aktuellen Referentenentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes vor, Verstöße gegen die Registrierungspflicht mit einem Bußgeld zu bewehren. Das Bußgeld kann dabei bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000,00 € und in sonstigen Fällen bis 100.000,00 € betragen. Eine Übergangsfrist sieht der aktuelle Gesetzentwurf nicht vor, sodass bei einem entsprechenden Inkrafttreten die Bußgeldbewehrung ab 1. Januar 2024 gelten würde. Die BStBK hat gegenüber dem BMF mit Stellungnahme vom 22. September 2023 eine Übergangsfrist von einem Jahr gefordert. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Forderung umsetzt.
In vielen Fällen sind Steuerberater ihrer Pflicht zur Registrierung nur deswegen noch nicht nachgekommen, weil es nach eigenen Angaben Probleme und Fragen beim Registrierungsprozess gibt, insbesondere dann wenn die Steuerberater in Berufsausübungsgesellschaften organisiert oder angestellt sind. So lässt das Registrierungsformular neben Angaben zur Person des Verpflichteten auch solche zur Organisation, der er ggf. angehört, zu. Zur Erfüllung der gesetzlichen Registrierungspflicht und somit auch zukünftig zur Vermeidung eines Bußgeldes reicht es jedoch aus, wenn sich der jeweilige Steuerberater – unabhängig von seiner Berufsausübungsgesellschaft oder seinem möglichen Arbeitgeber – registriert. Nach den aktuellen Regelungen des GwG gelten ohnehin nur natürliche Personen als Verpflichtete im Sinne des GwG.
Wir empfehlen daher allen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, sich möglichst zeitnah bei der FIU zu registrieren und somit möglichen bußgeldrechtlichen und ggf. aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorzubeugen.
Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 6. Oktober 2023.