Wichtige Informationen zum Abruf der im Zusammenhang mit dem Auslauf des Temporary Frameworks erstellten fristwahrenden Bescheide
Mit Schreiben vom 01.Juni 2022 hatten wir auf wichtige Sachverhalte im Zusammenhang mit dem zum 30. Juni 2022 auslaufenden Beihilferahmen („Temporary Framework“) für die Corona-Hilfen des Bundes informiert.
Mit der heutigen Information möchten wir die Bedeutung dieses Termins und des Abrufs der in diesem Zusammenhang erstellten fristwahrenden Bescheide noch einmal hervorheben.
Auslauf des Beihilferahmens zum 30. Juni 2022:
Am 30. Juni 2022 läuft der von der EU-Kommission angenommene befristete Beihilferahmen („Temporary Framework“ aus. Mit diesem Tag entfällt die Möglichkeit zur Gewährung von Beihilfen aus den Corona-Zuschussprogrammen des Bundes. Maßgeblich ist hierbei das Datum der Bescheidung durch die Bewilligungsstellen, nicht das der Antragstellung durch Sie bzw. Ihre/n Mandant/-innen.
Fristwahrende Bescheide:
Zur Fristwahrung wurden ab dem 16. Juni bis zum 20. Juni für die offenen Anträge vorläufige Bewilligungsbescheide erlassen und im Portal bereit gestellt.
Wichtig: die bereit gestellten Bescheide müssen unbedingt binnen 10 Tagen nach Bereitstellung, spätestens aber vor Ablauf des 30. Juni 2022 im Portal abgerufen werden. Jeder Bescheid ist separat abzurufen.
Nur bei aktivem, fristgerechten Abruf der Bescheide vor Ablauf des 30. Juni 2022 werden diese rechtzeitig wirksam. Dies ist zwingende Voraussetzung für eine etwaige Auszahlung.
Sollten die vorläufigen Bescheide nicht rechtzeitig durch Sie abgerufen werden, ist nach dem 30. Juni 2022 keine Fördergewährung mehr möglich.
Wenn für einen oder mehrere Ihrer Mandant/-innen vorläufige Bescheide im Portal bereit-stehen, haben Sie eine Bereitstellungsmitteilung erhalten.
Die jeweilige Förderfestsetzung der vorläufigen Bescheide steht unter dem Vorbehalt der nachfolgenden vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Es besteht für Ihre/n Mandanten insofern kein Vertrauensschutz, die beantragte Förderung endgültig zu erhalten. Die zur Fristwahrung erlassenen Bescheide treffen zudem keine Aussagen über etwaige zwischen Ihnen bzw. Ihrem/n Mandanten und uns offene Fragen.
Haben Sie Fragen zu diesen Themen? Diese beantworten wir bis zum 30.Juni 2022 gern über unsere Kontaktadresse ueberbrueckungshilfe@wimi.landsh.de.
Ab 01. Juli 2022 kontaktieren Sie uns bitte über unsere neue Mailadresse ueberbrueckungshilfe@ib-sh.de.
Weitere und aktuelle Informationen finden Sie wie gewohnt unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Schreiben des Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus vom 20. Juni 2022