Voranmeldung „Fast Lane“ – Steuerberaterplattform / beSt
Zum 1. Januar 2023 wird die Steuerberaterplattform den Betrieb aufnehmen und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, kurz beSt, sukzessive eingeführt.
Um bestmöglich informiert zu sein, möchten wir Ihnen im Folgenden den Registrierungsablauf genauer darstellen.
Die Einführung des beSt wird im I. Quartal 2023 erfolgen und folgendermaßen ablaufen:
In einem ersten Schritt muss eine Erstregistrierung auf der Steuerberaterplattform vollzogen werden. Dazu ist – neben den neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion – ein Registrierungscode (9-stelliger Schlüssel) erforderlich.
Dieser wird im ersten Quartal 2023 im Zuge einer Registrierungsaufforderung per Post an alle Berufsträger versandt werden. Der Versand erfolgt alphabethisch.
Da es uns bei über 100.000 Berufsträgern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften technisch nicht möglich ist, jedem Berechtigten gleichzeitig zum 1. Januar 2023 ein beSt zur Verfügung zu stellen, wird die Versendung der Briefe in fünf Tranchen erfolgen und sich voraussichtlich auf einen Zeitraum von drei Monaten erstrecken. Folglich wird Anfang Januar 2023 lediglich einem Teil der Berufsangehörigen ein beSt betriebsbereit zur Verfügung gestellt werden.
Für Berufsträger, die aktiv in die finanzgerichtliche Kommunikation eingebunden sind, besteht daher die Möglichkeit, sich bereits im Vorfeld der Versendung der Registrierungsbriefe – für eine Priorisierung, die sog. „Fast Lane“, anzumelden.
Dies ist freiwillig. Haben Sie das erfolgreich erledigt, werden Sie bereits Anfang Januar 2023 Ihren für die Registrierung erforderlichen Brief und damit die Möglichkeit über das beSt Nachrichten zu versenden, erhalten.
Hierzu bitten wir Sie, dass verlinkte Formular auszufüllen und an uns, bis spätestens 14. Oktober 2022, zurückzusenden.
Selbstverständlich unterliegen Sie erst ab Möglichkeit der Erstregistrierung – und damit ab Zustellung des Registrierungsbriefes – der aktiven Nutzungspflicht: In Konsequenz aus der zeitlich gestreckten Registrierung wird dem Berufsstand in Gänze ein sicherer Übermittlungsweg nach §§ 52d Satz 2 i. V. m. 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO erst nach Ablauf des I. Quartals 2023 zur Verfügung stehen. Daraus folgt, dass im I. Quartal 2023 nur die Berufsangehörigen der aktiven Nutzungspflicht unterliegen, welchen bereits ein betriebsbereites beSt bereitgestellt wurde.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Website der Bundessteuerberaterkammer https://www.bstbk.de/de/themen/steuerberaterplattform und dem dort verlinkten FAQ.