Umsetzung der Neuregelung der Vollverzinsung gem. § 233a Abgabenordnung in Schleswig-Holstein

Nachfolgend möchten wir Sie über die Umsetzung der Neuregelung der Vollverzinsung gem. § 233a Abgabenordnung in Schleswig-Holstein informieren.

Die Neuregelung wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12. Juli 2022 (BGBl. I S. 1142) getroffen.
Sie gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden.

Ab dem 3. Februar 2023 erfolgen in Schleswig-Holstein die Neuberechnung und Änderungsfestsetzung der Zinsen in den offenen Fällen und die erstmalige Zinsfestsetzung in den Fällen, in denen diese seit September 2021 ausgesetzt war.

In den kommenden Wochen wird daher eine große Anzahl von Zinsbescheiden durch die Finanzämter an die Steuerpflichtigen bzw. an deren Empfangsbevollmächtigte versandt.
Die Maßnahme wird größtenteils vollautomatisiert umgesetzt. Da z. T. jedoch auch umfangreiche personelle Arbeiten erforderlich sind, wird die vollständige Umsetzung der Neuregelung in Einzelfällen noch längere Zeit in Anspruch nehmen.

Die Presseinformation des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zum Thema ist unter folgendem Link abrufbar:
schleswig-holstein.de – Finanzministerium – Bundesgesetzliche Absenkung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und Steuererstattungen: Schleswig-Holsteins Finanzämter beginnen ab Februar mit dem Versand von Bescheiden

Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 1. Februar 2023.