Staatsangehörige EU, EWR

Als Staatsangehöriger/e eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) als Deutschland, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz stehen grundsätzlich zwei Wege offen, um deutscher Steuerberater zu werden:

In der Bundesrepublik Deutschland muss eine Eignungsprüfung in deutscher Sprache abgelegt werden, wenn ein Diplom vorliegt, das zur selbständigen Hilfe in Steuersachen im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat berechtigt.

Gleiches gilt, wenn der Zugang zum Beruf des Steuerberaters im Mitgliedstaat oder Vertragsstaat nicht reglementiert ist. In diesem Fall muss der Bewerber aber zusätzlich nachweisen, dass er in Vollzeit in zwei der letzten zehn Jahre in dem Mitgliedsstaat oder Vertragsstaat oder der Schweiz den Beruf ausgeübt hat.

Anderenfalls muss die Steuerberaterprüfung in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden. Dabei sind auch von Staatsangehörigen der EU/des EWR/der Schweiz die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 36 StBerG zu erfüllen.

Mit der Eignungsprüfung wird die Befähigung nachgewiesen, den Beruf eines Steuerberaters auch in der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß auszuüben.

Weitere Informationen zur Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen erteilen die Steuerberaterkammern.