Syndikus-Steuerberater

Steuerberater dürfen auch als Angestellte für einen Arbeitgeber tätig werden, der selbst nicht Berufsträger ist, wenn sie im Rahmen des Angestelltenverhältnisses Tätigkeiten wahrnehmen, die dem Berufsbild des Steuerberaters (§ 33 StBerG) entsprechen.

Die Aufnahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses als sog. Syndikus-Steuerberater (§ 58 Nr. 5a StBerG) ist der Steuerberater­kammer anzuzeigen.

Hierfür kann der als Download bereit gestellte Vordruck verwendet werden. Außerdem ist eine Arbeitgeberbescheinigung herzureichen und der Nachweis über das Bestehen einer eigenen Berufshaftpflicht zu erbringen.

Personen, die noch nicht zum Steuerberater bestellt sind, haben zusätzlich einen Antrag auf Bestellung zum Steuerberater herzureichen.

Die Gebühr für die Bearbeitung des Antrages beträgt 300,00 €. Sie mit Antragsstellung zu überweisen (Commerzbank Hamburg IBAN: DE 52 2004 0000 0630 7524 00).