Fachberater

Steuerberater können einen amtlichen Fachberatertitel erlangen, um eine Spezialisierung auf bestimmte Steuerrechtsgebiete kenntlich zu machen.

Anträge auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung können bei der Steuerberater­kammer gestellt werden.

Dem Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung (bitte 2-fach) sind folgende Unterlagen im Original bzw. als öffentlich beglaubigte Abschrift sowie eine weitere einfache Ablichtung beizufügen:

  • Übersicht zur Fallliste
  • Falliste mit mindestens 30 Fällen
  • beglaubigte Abschrift der Teilnahmebestätigung eines zertifizierten Fachberaterlehrgangs
  • Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.

Ferner bitten wir um Überweisung der Gebühr in Höhe von 1000,00 Euro auf das Konto der Commerzbank AG Hamburg, IBAN: DE 52 2004 0000 0630 7524 00,  BIC: COBADEFFXXX . 

Der Prüfungsausschuss wird sodann nach Lage der Akten oder in einem von ihm anberaumten Gesprächstermin über den Antrag entscheiden.

FAQ Fachberater

Was ist der „Fachberater“ und warum wurde er geschaffen?

Der Fachberater ist eine durch die Steuerberater­kammern verliehene Bezeichnung, die zusammen mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführtwerden darf und die auf eine Spezialisierung im Bereich der Vorbehaltsaufgaben hinweist. Damit erhält der Steuerberater neue Möglichkeiten, seine besonderenKenntnisse bestimmter Steuerrechtsgebiete gegenüber Mandanten und potentiellen Mandanten besser darstellen zu können.

Auf welchen Gebieten kann die Fachberater-Qualifikation erworben werden?Warum wurden diese Gebiete ausgewählt?

Die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer hat die Bezeichnungen „Fachberater für Internationales Steuerrecht„ und „Fachberater für Zölle und Verbrauchsteuern“ eingeführt, um damit besonders zukunftsträchtigeBeratungsfelder zu besetzen. Denn die Bedeutung des grenzüberschreitendenWirtschaftsverkehrs wächst kontinuierlich. Mit der zunehmenden Vernetzungder Weltwirtschaft wächst auch der Beratungsbedarf der Mandanten. Längst müssen sich nicht mehr nur Großunternehmen intensiv mit Fragen desInternationalen Steuerrechts auseinandersetzen, sondern auch für mittelständische Unternehmen spielt dieses Beratungsgebiet eine immer größere Rolle.

Wie kann ich den Fachberater-Titel erwerben?

Die Anforderungen ergeben sich aus der Fachberaterordnung (FBO). DasFühren der Fachberaterbezeichnungen setzt voraus, dass der Steuerberaterzum Zeitpunkt der Verleihung der Fachberaterbezeichnung (nicht zur Zeit desBesuchs des Fachberaterlehrgangs!) seit mindestens drei Jahren als Steuerberater bestellt ist und im jeweiligen Fachgebiet besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vorliegen, die weit überden Kenntnissen und Erfahrungen liegen, die üblicherweise durch die Ausbildungund die praktischen Erfahrungen im Beruf erlangt werden (vgl. §§ 2 –2 11 FBO). Weiterhin besteht nach § 9 FBO eine jährliche Fortbildungspflicht. Angehende Fachberater müssen ihre besonderen theoretischen Kenntnissedurch den Besuch eines mindestens 120 Zeitstunden umfassenden Fachlehrgangs (vgl. § 4 FBO) und ihre besonderen praktischen Erfahrungen durchmindestens 30 Fälle in ihrem Spezialgebiet (vgl. § 5 FBO), durch eine schriftliche Leistungskontrolle sowie gegebenenfalls einem Fachgespräch (vgl. § 8 FBO) nachweisen. Das Fachgespräch wird vor einem von der zuständigen Steuerberater­kammer gebildeten Fachausschuss geführt. Der Lehrgangsveranstalter muss sich außerdem von der Steuerberater­kammer vor Beginn des Lehrgangs bestätigen lassen, dass der Lehrgang zur Vermittlung der besonderen theoretischen Kenntnisse geeignet ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 FBO).

Worauf muss ich bei den Lehrgängen achten?

Die Tauglichkeit von Fachberaterlehrgängen, die eine Gesamtdauer von mindestens 120 Zeitstunden haben müssen, muss nach § 4 Abs. 1 Satz 3 der Fachberaterordnung von der Steuerberater­kammer, in welcher der Lehrgangsveranstalter seinen Sitz hat, vor Beginn des Lehrgangs bestätigt sein. Informationen erhalten Sie bei den privaten Lehrgangsanbietern oder bei Ihrer Steuerberater­kammer.

Wer verleiht den Fachberater?

Zuständig für die Verleihung der Fachberater sind ausschließlich die Steuerberater­kammern.Angehende Fachberater müssen ihre besonderen theoretischen Kenntnissedurch den Besuch eines mindestens 120 Zeitstunden umfassenden Fachlehrgangs (vgl. § 4 FBO) und ihre besonderen praktischen Erfahrungen durchmindestens 30 Fälle in ihrem Spezialgebiet (vgl. § 5 FBO), durch eine schriftlicheLeistungskontrolle sowie gegebenenfalls durch ein Fachgespräch (vgl. § 8 FBO) nachweisen. Das Fachgespräch wird vor einem von der zuständigen Steuerberater­kammer gebildeten Fachausschuss geführt.

Bietet die Bundessteuerberaterkammer selbst Fachberaterlehrgänge an?

Das fachwissenschaftliche Institut der Bundessteuerberaterkammer, dasDeutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e. V. (DWS-Institut), bietetsowohl zum/r Fachberater/in für Internationales Steuerrecht als auch fürden/die Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern entsprechende Lehrgänge an. Sie werden jeweils unter erfahrener wissenschaftlicher Leitung vonrenommierten Dozententeams durchgeführt. Alle Informationen zu Lehrgangskonzepten und Terminen finden Sie unter www.dws-institut.de oder telefonisch. Ansprechpartnerin: Bettina Bethge, Telefon 030 246250-25.

Wie darf der Fachberater-Titel geführt werden?

Der von der Steuerberater­kammer verliehene Fachberater-Titel darf unmittelbarneben der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ geführt werden – zum Beispielauf dem Briefpapier, auf Visitenkarten, dem Kanzleischild und Online-Publikationen.

Beispiel: Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht Max Mustermann

Ich plane, einen Lehrgang „Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)“ zu absolvieren. Darf ich diese Bezeichnung neben der Berufsbezeichnung Steuerberater führen?

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) und der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) haben in Bezug auf die vom DStV vergebenen Fachberaterbezeichnungen für vereinbare Tätigkeiten zu einer übereinstimmendenAuffassung gefunden. Die Bundeskammerversammlung der BStBK hat dieseAuffassung auf ihrer Sitzung am 31. März 2008 bestätigt.Danach ist das Führen der vom DStV verliehenen Bezeichnung zu Werbezweckenberufsrechtlich zulässig, wenn sie nicht als Zusatz zur Berufsbezeichnung „Steuerberater“ erfolgt. Dies ist der Fall, wenn die vom DStV verliehene Fachberaterbezeichnung von der Berufsbezeichnung und dem Namen des Steuerberaters räumlich deutlich abgesetzt wird – bei Geschäftspapieren zum Beispiel in der Seitenleiste oder in der Fußleiste. Handelt es sich um die Geschäftsunterlagen mehrerer Berufsangehöriger, von denen nur einer die Bezeichnung führt, muss in der Fußleiste bzw. in der Seitenleiste mit deutlichem Abstand bei der Nennung der Fachberaterbezeichnung der Name des Berufsangehörigen hinzugefügt werden. Der DStV hat sich bereit erklärt, das nach der Fachberaterbezeichnung in Klammern gesetzte Kürzel „DStV“ durch den Zusatz „e. V.“ zu ergänzen. Die Bezeichnung lautet dann „Fachberater für … (DStV e. V.)“ und macht so die Verleihung durch eine private Institution deutlich. Damit kann eine wettbewerbsrechtlich erhebliche Verwechselung mit amtlich verliehenen Bezeichnungen vermieden werden.

Wie ist die Fortbildung für Fachberater geregelt?

Für Steuerberater besteht bereits allgemein eine Pflicht zur Fortbildung, die sich aus der Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung ableitet und in der Berufsordnung festgeschrieben ist. Fachberater müssen zusätzlich mindestens zehn Stunden Fortbildung im Jahr in dem jeweiligen Fachgebiet absolvieren. Diese ist durch Fortbildungsveranstaltungen oder wissenschaftliche Publikationen gegenüber der Kammer nachzuweisen.

Nach § 5 der Fachberaterordnung muss ich zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen, die ich in dem von mir gewählten Fachgebiet habe, mindestens 30 Fälle nachweisen. Was ist unter einem „Fall“ zu verstehen?

Für die insoweit gleichlautende Fachanwaltsordnung hat sich folgende Definitiondes Begriffs „Fall“ herausgebildet: Der Bundesgerichtshof versteht unter „Fall“ entsprechend dem Verständnis des Begriffs im Rechtsleben und im täglichen Gebrauch „jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten und dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind“ (BGH, NJW 2004, Seite 2748, 2749). In der Praxis der Fachanwaltstitelverleihung bereitet der Nachweis der Fälle meist weniger Schwierigkeiten, als die vorstehende Definition vermuten lässt. Zweifelsfragen sind dabei immer wieder, ob auch eine einfache und ggf. sogar nur telefonische Beratung einen Fall darstellt, und ob beispielsweise eine Vielzahl gleichgelagerter Konstellationen als mehrere Fälle zu zählen sind. Als eine Art Faustregel hat sich dabei herausgebildet, dass unter „Fall“ unzweifelhaft jede Mandatsbearbeitung von „mittlerer Art und Güte“, also mittlerer Bedeutung, mittleren Umfangs und mittleren Schwierigkeitsgrads, zu verstehen ist.

Kann es vorkommen, dass eingereichte Fälle nicht als ein „ganzer Fall“ im Sinne der Fachberaterordnung angerechnet werden können?

Werden Mandatsbearbeitungen im Antragsverfahren als „Fälle“ nach derFachberaterordnung vorgelegt, bei denen es sich in der Gesamtschau nichtum Fälle von „mittlerer Art und Güte“, also mittlerer Bedeutung, mittleren Umfangsund mittleren Schwierigkeitsgrades handelt, so ist der Fachausschussunter Umständen gehalten, diese Mandatsbearbeitungen nicht als einzelnen,voll anzurechnenden Fall zu gewichten.

Eine solche Bewertung der vorgelegten Mandatsbearbeitungen kann nur einzelfallbezogen erfolgen und kommt etwa dann in Betracht, wenn z. B. der Antragsteller wiederholt oder für verschiedene Mandanten eine weitgehend gleich gelagerte Tätigkeit wahrzunehmen hatte. Zu berücksichtigen ist, dass „Massefälle“, in denen der Steuerberater in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren Steuererklärungen für denselben Mandanten abgibt (und sich nur die einzugebenden Beträge ändern), nur als ein Fall zählen, weil nur ein „einheitlicher Lebenssachverhalt“ im Sinne der oben genannten Definition des „Falles“ vorliegt.

Kommt der Ausschuss nach Prüfung des Antrags zu dem Ergebnis, dass nicht alle vom Antragsteller vorgelegten Mandatsbearbeitungen als „ganzer Fall“ im Sinne der Fachberaterordnung angerechnet werden können und erreicht der Antragsteller dadurch nicht die erforderliche Mindestanzahl von 30 nachzuweisenden Fällen, so erhält der Bewerber selbstverständlich Gelegenheit, seinen Antrag diesbezüglich zu ergänzen.

Im Zweifelsfall kann aus den vorgenannten Gründen den Antragstellern nur empfohlen werden, möglichst mehr als nur 30 Fälle einzureichen. Es ist weiterhin zu empfehlen, die Fälle so auszuwählen, dass inhaltlich möglichst die gesamte Bandbreite der in der Anlage zur Fachberaterordnung genannten Themen zum Ausdruck kommt.

Können solche Fälle, die als Syndikus-Steuerberater in einem Unternehmen für den Arbeitgeber bearbeitet werden, als Fälle i. S. d. § 5 FBO berücksichtigt werden?

Eine Berücksichtigung solcher Fälle ist jedenfalls dann möglich, wenn siefachlich unabhängig und selbstständig bearbeitet wurden. Die arbeitsrechtlicheWeisungsabhängigkeit des Syndikus-Steuerberaters gegenüber dem Arbeitgeberschließt nicht aus, dass dieser fachlich unabhängig und eigenverantwortlichtätig wird. Bei entsprechender Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses kann daher auch die Voraussetzung des § 5 FBO erfüllt sein, dass die Fälle persönlich und eigenverantwortlich bearbeitet wurden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist aber immer eine Frage des konkreten Einzelfalls. Es wird daher empfohlen, vor der Stellung eines Antrags auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung Rücksprache mit der zuständigen Steuerberater­kammer zu nehmen. Dies gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Bearbeitung der Fälle bereits eine Bestellung als Steuerberater besteht. Nicht berücksichtigt werden können somit solche Fälle, die bereits vor der Bestellung als Steuerberater in dem Unternehmen bearbeitet wurden.

Sind weitere Fachberater geplant?

Zurzeit gibt es zwei Fachberater-Qualifikationen: „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“ und „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit weitere Fachberaterbezeichnungen geschaffen werden. Die Entscheidung über die Einführung weiterer Titel trifft die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer.

Darf ich eine englische Übersetzung der Bezeichnung „Fachberater für Internationales Steuerrecht“ führen?

In Deutschland ist im beruflichen Verkehr die deutsche Bezeichnung „Fachberaterfür Internationales Steuerrecht“ zu führen. Die englische Übersetzung darf nicht anstatt der deutschen Bezeichnung oder als zusätzlicher Titel geführt werden. Die Verwendung der englischen Übersetzung ist nur zulässig, soweit hinreichend deutlich wird, dass es sich nur um eine Übersetzung handelt, und die Bezeichnung nicht als zusätzlicher Titel geführt wird. Zulässig wäre zum Beispiel, die englische Übersetzung des Fachberatertitels in einer auf Englisch abgefassten Praxisbroschüre zu verwenden. Eine offizielle englische Übersetzung der Bezeichnung „Fachberater für Internationales Steuerecht“ gibt es nicht.

Mögliche Übersetzungen sind zum Beispiel:
– certified advisor in international taxation
– chartered advisor in international taxation