Beitragserlass

Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung vom 28. August 1986 hat der Vorstand am 12.12.2007 Erlassrichtlinien beschlossen, die den Beitragserlassrichtlinien zu entnehmen sind.
Der Antrag auf Stundung oder Ermäßigung des Beitrages muss schriftlich gestellt und begründet werden.