Information der IB.SH zum alternativen Vorgehen zu einer Widerspruchsgestellung bei einer Teilablehnung
Die Investitionsbank Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass Einwände gegen die Höhe der mit vorläufigem (Teil-) Bewilligungsbescheid gewährten Corona-Hilfen auch im Rahmen der obligatorischen End- bzw. Schlussabrechnung geltend gemacht werden können.
Die Geltendmachung im Rahmen der End- bzw. Schlussabrechnung anstelle der sonst üblichen Widerspruchseinlegung gegen den (vorläufigen) Erstbescheid führt auf Seiten der Bewilligungsstelle zur erheblichen Reduktion des Bearbeitungsaufwands und damit einhergehend zur Beschleunigung des Verwaltungsverfahrens.
Gegen den nach End- bzw. Schlussabrechnung ergehenden Schlussbescheid kann im Beanstandungsfall eigens Widerspruch erhoben werden.
Schreiben der Investitionsbank Schleswig-Holstein vom 13. September 2022.