Energiepreispauschale Pfändung beim laufenden Arbeitslohn / Unsicherheit im Lohnbüro / Haftungsproblematik
Bisher konnten sich Bund und Länder lediglich darauf einigen, dass die EPP von einer Arbeitslohnpfändung nicht umfasst ist, da es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt, sondern um eine Sozialleistung handelt. Aussagen zur allgemeinen Frage der Pfändbarkeit und damit auch der Frage der Zweckgebundenheit der EPP und der Einordnung als Aufwandentschädigung oder Erschwerniszulage sind weiter offen.
Einige Länder gehen von einer Unpfändbarkeit der EPP nach den Vorgaben der ZPO aus, jedoch kann eine rechtssichere Lösung der Frage der Pfändbarkeit nur durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erreicht werden. Ob es zu einer solchen kommt, ist bislang nicht absehbar.
Letztlich hält Schleswig-Holstein die EPP entsprechend einer Einschätzung des Landesjustizministeriums und ersten Gerichtsentscheidungen (AG Norderstedt, Beschluss vom 15. September 2022 – 66 IN 90/19-, juris) für pfändbar und wird somit auf pfänden.
Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 20. September 2022.