Elektronisches Meldeverfahren BEA der Bundesagentur für Arbeit (BA) – Abgabe von Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen – digitale Übermittlung wird verpflichtend

Schon seit 2014 ermöglicht das Verfahren BEA (´Bescheinigungen elektronisch annehmen‘) für Arbeitgeber Arbeitsbescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit digital zu übermitteln: Durch die Nutzung von BEA lassen sich Zeit sowie Druck- und Versandkosten einsparen, das Verfahren ist bei zahlreichen Unternehmen bekannt und erprobt. Viele Lohnabrechnungsprogramme bieten bereits eine entsprechende Funktion an, um BEA zu nutzen.

Das alles geschah bisher auf freiwilliger Basis. Seit Anfang 2023 ist dieses elektronische Verfahren für alle Arbeitgeber verpflichtend. Eine Abgabe der Bescheinigungen in Papierform ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich.

Dies gilt für Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen sowie für Nebeneinkommensbescheinigungen. Die Beschäftigten erhalten einen Nachweis der übermittelten Daten von der Bundesagentur für Arbeit.

Wichtig: Diese Verpflichtung gilt für alle versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse und Nebenerwerbstätigkeiten, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden (7. SGB IV Änderungsgesetz). Der Gesetzgeber sieht eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit vor, wenn die digitale Form nicht eingehalten wird.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die BEA-Hotline unter der kostenlosen Rufnummer 0800 4 5555 27 . Informationen gibt es außerdem auf der BEA-Portalseite auf arbeitsagentur.de.

Schreiben der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Januar 2023.