Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer (beSt) für weitere Beratungsstellen

Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab Juli 2023 für jede im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstelle einer Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft die Möglichkeit der Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) besteht. Das beSt wird, auf Antrag bei der zuständigen regionalen Steuerberater­kammer, durch die Bundessteuerberaterkammer eingerichtet (§ 86d Abs. 7, § 86e Abs. 5 StBerG).

Ab Juni 2023 können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften die weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer bei den regionalen Steuerberater­kammern beantragen. Die betriebsbereite Bereitstellung der beantragten Postfächer wird dann ab dem 1. Juli 2023 erfolgen.

Um die Antragstellung zu erleichtern, haben wir ein Muster-Antragsformular „auf Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs für eine weitere Beratungsstelle“ angefertigt, welches wir hier verlinkt haben:

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 28. April 2023.