Die Beiträge zur VBG bleiben stabil
Das Wichtigste zuerst: Der dem Beitrag 2022 und damit auch den Beitragsvorschüssen 2023 zugrunde liegende Beitragsfuß für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte der VBG bleibt unverändert bei 4,60 Euro. Dies hat der Vorstand der VBG am 30.03.2023 beschlossen.
Zum 01.01.2022 erfolgte bei der VBG die Umstellung auf die Erhebung von Beitragsvorschüssen für das Beitragsjahr 2022. Die Beitragserhebung für das Jahr 2021 entfiel, damit im Jahr 2022 eine Doppelbelastung mit Beiträgen und Beitragsvorschüssen vermieden werden konnte. Die Berechnung des Beitrages 2021 diente ausschließlich als Grundlage für die Bemessung der Beitragsvorschüsse 2022.
Im Januar dieses Jahres wurden bereits die Bescheide über den ersten Abschlag zum Beitragsvorschuss für 2023 verschickt. Diese gingen an Unternehmen mit einem Beitrag von mindestens 5.000 Euro.
Im April gehen den Unternehmen die Beitragsbescheide 2022 zu. In diesen Beitragsbescheiden werden erstmals die für das Beitragsjahr 2022 gezahlten Beitragsvorschüsse mit dem für 2022 festgestellten Beitrag verrechnet. Mit den Beitragsbescheiden 2022 erhalten die Unternehmen auch ihre Vorschussbescheide 2023: Unternehmen mit einem Beitrag von mindestens 5.000 Euro erhalten dann die Aufforderungen zur zweiten, dritten und vierten Abschlagszahlung für 2023 mit Fälligkeiten zum 15.05., 15.08. und 15.11.2023. Von Unternehmen mit einem Beitrag von weniger als 5.000 Euro wird lediglich ein Vorschussbetrag für 2023 mit Fälligkeit zum 15.05.2023 angefordert.
Die Umstellung der Finanzierung der VBG auf Beitragsvorschüsse ist damit abgeschlossen. Das Vorschussverfahren bietet für die Unternehmen den Vorteil, dass sich die finanzielle Belastung durch den VBG-Beitrag auf das gesamte Jahr verteilt.
Übersicht der Beitragsbestandteile, die zur Berechnung des Beitrages 2022 und des Vorschusses
2023 herangezogen werden, mit den jeweiligen Beitragsfüßen:
Umlage der Berufsgenossenschaft Beitragsfuß 2022 Vorschussbeitragsfuß 2022
Pflicht- und freiwillig Versicherte 4,60 EUR 4,60 EUR
je 1.000 Beitragseinheiten
Lernende je Lernende/Lernender-Monat 7,09 EUR 6,62 EUR
und Teilnehmende an arbeitsmarkt-
politischen Maßnahmen
je Maßnahme-Monat
Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamts- 8,68 EUR 7,74 EUR
träger (pflichtversichert) – pro Person
jährlich
Anteil an der Lastenverteilung
nach Neurenten je 1.000 Beitragseinheiten 0,3332 EUR 0,3668 EUR
nach Entgelten je 1.000 Euro 1,8008 EUR 1,9624 EUR
anrechenbares Arbeitsentgelt
Folgende Versicherte sind von der Vorschusserhebung ausgenommen. Für sie wird der
Beitrag 2022 wie gewohnt berechnet:
Umlage der Berufsgenossenschaft Beitragsfuß 2022 Beitragsfuß 2021
Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger 4,70 EUR 4,70 EUR
(freiwillig versichert) – pro Person jährlich *
Rehabilitandinnen und Rehabilitanden 0,5491 EUR 0,5100 EUR
je Belegungstag
* Der Vorstand hatte die Beiträge für 2022 und für 2023 bereits vorab mit 4,70 Euro festgesetzt.
Der Mindestbeitrag beträgt 48 Euro je Mitgliedsunternehmen.
Gefahrtarif 2022
Am 01.01.2022 ist außerdem der neue Gefahrtarif der VBG in Kraft getreten. Die Unternehmen haben die Veranlagungsbescheide im Oktober 2021 erhalten. Die darin festgelegten Gefahrklassen gelten ab 01.01.2022 und liegen der Beitragsberechnung für 2022 zugrunde. Sofern der Gefahrtarif 2022 in einer Gefahrtarifstelle gestaffelte Gefahrklassen vorsieht, ist die für 2022 festgelegte Gefahrklasse für die Beitragsberechnung maßgebend.
Umlage der VBG
Pflicht- und freiwillig Versicherte
Der Beitragsfuß der Umlage für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte bleibt unverändert bei 4,60 Euro.
Der Beitragsfuß wird jährlich unter Berücksichtigung der Ausgaben der VBG für das Vorjahr (2022) festgesetzt. Er wird mit den Entgelten oder den Versicherungssummen und der Gefahrklasse der Unternehmen oder der freiwillig Versicherten multipliziert und ergibt dann deren individuellen Beitrag. Der Beitragsfuß ist für alle Unternehmen und freiwillig Versicherten der VBG gleich hoch.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung und Teilnehmende an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
Die Beiträge für Lernende (in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen, Fortbildungsmaßnahmen) werden nach der Zahl der Versicherten erhoben. Dies gilt auch für die seit dem 01.01.2012 unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz stehenden „Ein-Euro-Jobbenden“ und andere an geförderten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen Teilnehmende. Die Unternehmen der VBG, in denen solche Personen tätig sind, melden die Gesamtzahl der Personen je Kalendermonat. Die Gesamtaufwendungen für diese Versicherten werden dann auf die nachgewiesenen Lernenden- und Maßnahme-Monate umgelegt.
Der Beitrag je Monat beträgt für 2022 7,09 Euro. Die Steigerung gegenüber dem in 2022 festgesetzten Vorschussbeitrag von 6,62 Euro je Monat ist im Wesentlichen in einem Rückgang der gemeldeten Lernenden- und Maßnahme-Monate um 6,88 Prozent begründet.
Pflichtversicherte Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger
Die Beiträge für diesen Personenkreis werden ebenfalls nach der Zahl der Versicherten erhoben. Der Beitrag für 2022 steigt mit 8,68 Euro je Versicherungsverhältnis gegenüber dem für 2022 zugrunde gelegten Vorschussbeitrag von 7,74 Euro an. Dieser Anstieg resultiert daraus, dass die Anzahl der gemeldeten Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger in 2022 gegenüber dem Vorjahr sank und gleichzeitig die Kosten für Heilbehandlung und Renten stiegen.
Freiwillig versicherte Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger
Für freiwillig versicherte Ehrenamtsträgerinnen und Ehrenamtsträger (§ 6 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 5 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII -) führt die VBG eine gesonderte Umlage nach der Zahl der versicherten Personen durch. Der Vorstand hatte die Beiträge für 2022 und 2023 bereits vorab mit 4,70 Euro je Versicherungsverhältnis festgesetzt. Damit bleiben sie auf dem Niveau von 2021.
Rehabilitandinnen und Rehabilitanden
Der Beitrag für Rehabilitandinnen und Rehabilitanden je Belegungstag steigt auf 0,5491 Euro (2021: 0,5100 Euro). Die umzulegenden Aufwendungen in 2022 stiegen um 8,47 Prozent bei fast gleich gebliebenen Belegungstagen (plus 0,74 Prozent).
Mindestbeitrag
Der Mindestbeitrag gilt für zahlreiche Kleinunternehmen der VBG. Er bleibt unverändert bei 48 Euro je Mitgliedsunternehmen. Es handelt sich um einen Jahresbeitrag unabhängig von der tatsächlichen Versicherungsdauer. Die Höhe des Mindestbeitrages ist in § 24 Absatz 7 der Satzung der VBG geregelt.
Lastenverteilung der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Unter den neun gewerblichen Berufsgenossenschaften gibt es einen gesetzlich vorgegebenen Solidarausgleich. Der Beitragsbescheid enthält deshalb neben dem Beitrag zur VBG auch einen Beitrag zu dieser Lastenverteilung. Das Umlagevolumen der VBG zur Lastenverteilung steigt für 2022 auf 501,7 Mio. Euro (2021: 491,7 Mio. Euro).
Die Beiträge zur Lastenverteilung werden mit zwei Beitragsanteilen erhoben:
Ein Beitragsanteil ergibt sich aus der Lastenverteilung nach Entgelten. Zum Schutz kleiner Unternehmen gibt es bei dieser Umlage einen jährlich festgelegten Freibetrag. Es wird nur das gezahlte Arbeitsentgelt herangezogen, das den jeweils festgelegten Freibetrag, für das Jahr 2022 237.000 Euro, überschreitet. Der Beitragsfuß zur Lastenverteilung nach Entgelten sinkt auf 1,8008 Euro (Vorschussbeitragsfuß 2022: 1,9624 Euro).
Der weitere Beitragsanteil ergibt sich aus der Lastenverteilung nach Neurenten. Dieser Beitrag berechnet sich nicht nach den Arbeitsentgelten, sondern auf der Grundlage der Beitragseinheiten (Produkt aus Gesamtentgelt oder Versicherungssumme und Gefahrklasse). Für diesen Beitragsanteil gibt es keinen Freibetrag. Der Beitragsfuß zur Lastenverteilung nach Neurenten sinkt auf 0,3332 Euro (Vorschussbeitragsfuß 2022: 0,3668 Euro).
In dem Beitragsbescheid werden diese Beitragsanteile jeweils gesondert aufgeführt. Sie werden auch in die Vorschusserhebung einbezogen.
Fälligkeit
Eventuelle Beitragsrestforderungen für 2022 werden zum 15.05.2023 fällig. Die Abschlagszahlungen werden zu den in dem Beitragsvorschussbescheid genannten Terminen fällig. Wird ein Abschlag nicht rechtzeitig gezahlt, wird die Gesamtforderung sofort und in einer Summe fällig. Die Zahlung ist nur dann pünktlich erfolgt, wenn der Abschlag bis zu dem genannten Fälligkeitstermin auf dem Konto der VBG eingegangen ist.
Noch ein Hinweis: Widersprüche gegen den Beitragsbescheid und den Beitragsvorschussbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, sodass die Zahlungen auch in diesem Fall fristgerecht geleistet werden müssen.
Informationen im Internet
Ausführliche Informationen zum Beitrag 2022 und Beitragsvorschuss 2023 finden Sie unter www.vbg.de/vorschuss.
Schreiben der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) vom 3. April 2023.