Dem Hauptzollamt Frankfurt am Main wird nach den Bestimmungen der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV) zum 1. März 2026 die alleinige örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer bundesweit einschließlich der Anordnung und Auswertung der betreffenden Außenprüfungen übertragen.
Damit steht den Luftverkehrsunternehmen ab dem 1. März 2026 das Hauptzollamt Frankfurt am Main als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung.
Mit der Zentralisierung werden Aufgaben durch Spezialisierung gebündelt, sowie Synergieeffekte und Effizienzsteigerungen erzielt. Die Konzentration auf einen zuständigen Ansprechpartner ermöglicht verbesserte Serviceleistungen und dient dem Bürokratieabbau.
Durch die Zentralisierungsmaßnahme ergeben sich folgende Neuerungen bzw. Anpassungen:
Steueranmeldungen/Steuerberichtigungen (Formular 1110) sowie Anträge auf Registrierung (Formular 1164), Anzeigen nach § 7 Luftverkehrsteuergesetz – LuftVStG – (Formular 1163), Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 LuftVStG (Formular 1162), sowie Bestätigungen der Benennung als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen (Formular 1169) in Papierform, sind ab dem 1. März 2026 ausschließlich an das Hauptzollamt Frankfurt am Main zu richten.
Die Formulare werden hinsichtlich der neuen Zuständigkeitsregelung zum 1. März 2026 angepasst.
Bei Abgabe über das Zoll-Portal (online-Formulare) wird eine versehentliche Übermittlung an die bis zum 28. Februar 2026 örtlich zuständigen Hauptzollämter technisch ausgeschlossen sein.
Die Zentralisierung der Festsetzung und Erhebung der Luftverkehrsteuer zum 1. März 2026 erfordert jedoch eine Umstellung der Lastschriftverfahren (SEPA-Firmenlastschriftmandate). Die SEPA-Firmenlastschriftmandate sind daher frühzeitig – mittels des Formulars 0591-E – dem Hauptzollamt Frankfurt am Main neu zu erteilen.
Die davon betroffenen Beteiligten werden zeitnah informiert, damit deren Teilnahme am Lastschriftverfahren auch ab dem 1. März 2026 beim dann zuständigen HZA Frankfurt am Main gewährleistet werden kann.
Hinsichtlich der den Luftverkehrsunternehmen erteilten Luftverkehrsteuernummern, der erteilten Erlaubnisse gem. § 8 Abs. 2 LuftVStG, der Nachweise der Registrierung gem. § 7 Abs. 5 LuftVStG sowie der dezentralen Zuständigkeiten der Hauptzollämter für die Durchführung von Außenprüfungen und Überwachungsmaßnahmen (Prüfungsdienst) ergeben sich durch den Zuständigkeitswechsel keine Änderungen.
Informationen über die Zentralisierung beim Hauptzollamt Frankfurt am Main werden darüber hinaus zeitnah unter www.zoll.de veröffentlicht.
Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 12. Dezember 2025.