Verzicht auf Sanktionierung bei verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen

Das Bundesamt für Justiz wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 am 31. Dezember 2025 endet, ab Mitte März 2026, und damit leicht verzögert, Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs wegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen einleiten.

Die darin liegende faktische Fristverlängerung, wie es sie auch in den vergangenen Jahren gab, soll aber letztmalig erfolgen.

Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 18. Dezember 2025.