Das BMF hat am 12. Dezember 2024 die Neufassung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 veröffentlicht.
Anlass für die Neufassung war zum einen die mit dem Wachstumschancengesetz eingeführte Neuregelung zu konzerninternen Finanzierungsbeziehungen bzw. Finanzierungsdienstleistungen gem. § 1 Absätze 3d und 3e AStG. Zu dem entsprechenden Entwurf hatte die BStBK am 6. September 2024 Stellung genommen (vgl. Rundschreiben 262/2024 vom 10. September 2024).
Die neuen Ausführungen finden sich im Kapitel J. Finanzbeziehungen in den Abschnitten J1 bis J4. Die Änderungen gegenüber dem Entwurf sind im beigefügten Auszug farblich hervorgehoben. Erfreulicherweise hat die Finanzverwaltung an verschiedenen Stellen ihre Ausführungen ergänzt. Dies betrifft z. B. die Frage, wann eine Finanzierung wirtschaftlich benötigt wird (Tz. 3.126 und 3.128.) Während eine Anlage auf dem Tagesgeldkonto oder eine Einlage in einen unternehmensgruppeninternen Cash Pool weiterhin als nicht im Einklang mit dem Unternehmenszweck stehend und damit als schädlich eingestuft wird, enthält das Schreiben nun die ergänzende Aussage, dass das Vorhalten von fremdüblichen Liquiditätsreserven und Kapitalpuffern damit nicht ausgeschlossen sei (Tz. 3.127).
Wie von der BStBK gefordert, sollen für die geforderte Glaubhaftmachung für das erwartete Erbringen beziehungsweise Bedienen können des Kapitaldienstes Prognose- bzw. Investitionsrechnungen verwendet werden können, die auch Anschlussfinanzierungen einschließen können (Tz. 3.129). Bestätigt wird die Aussage, dass die durch die Finanzierungsbeziehung verursachte Minderung der Einkünfte nur in Höhe des fremdunüblichen Teils rückgängig zu machen ist. Dazu sollen allerdings auch Folgekosten, wie beispielsweise Bereitstellungszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen und weitere Kreditnebenkosten zu berücksichtigen sein (Tz. 3.130).
Zum Rating enthält das Schreiben nunmehr den Hinweis, dass in den Fällen, in denen sich der Umfang der einzubeziehenden Unternehmen einer Unternehmensgruppe von dem eines Konzerns unterscheidet, zu beachten ist, wie Ratingagenturen mit einer solchen Situation umgehen (Tz. 3.134), und dass eine durch die Deutsche Bundesbank für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Finanzierungsbeziehung erstellte Bonitätsanalyse für die Unternehmensgruppe
anzuerkennen ist (Tz. 3.136).
Zum zeitlichen Anwendungsbereich von § 1 Absätze 3d und 3e AStG verweist das Schreiben auf den mit dem JStG 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 5. Dezember 2024) neu eingefügten § 21 Abs. 1a Sätze 2 und 3 AStG. Damit wurde die Forderung der BStBK nach einer gesetzlichen Fixierung einer Bestandsschutzregelung erfüllt, da nur dies den betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit bietet.
Im Weiteren enthalten die neuen Verwaltungsgrundsätze nun auch Aussagen zu der Umsetzung des sog. Amount B. Für Geschäftsvorfälle, die unter den Anwendungsbereich von Amount B fallen, ist danach grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich der Verrechnungspreis für diese Geschäftsvorfälle nach dem vereinfachten und abgestimmten Ansatz des Amount B bestimmt. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um eine Geschäftsbeziehung mit in der Anlage 5 genannten Staaten handelt, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und die keine nicht kooperatives Steuerhoheitsgebiete i. S. d. Steueroasen-Abwehrgesetzes sind (Kapitel III „G Warenlieferungen und Dienstleistungen“, Tz. 3.63a).
Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 20. Dezember 2024.