Hiermit verlinken wir Ihnen das mit Datum vom 2. Januar 2025 neu veröffentlichte BMF-Schreiben zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes („Umwandlungssteuer-Erlass“). Zum Entwurf des Schreibens hatte die BStBK am 6. Dezember 2023 Stellung genommen.
Gegenüber dem Entwurf haben sich noch einige Veränderungen im endgültigen Schreiben ergeben. Im Wesentlichen wurden dabei die zwischenzeitliche BFH-Rechtsprechung und gesetzliche Änderungen berücksichtigt. Anders als von der BStBK gefordert, findet sich in Randnummer (Rn.) 20.07 des Erlasses leider nach wie vor ein Verweis auf die Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung.
Zum Einheitlichkeitsgrundsatz beim Buchwertantrag (Rn. 03.13) wurde der endgültige Erlass gegenüber dem Entwurf ergänzt. Soweit danach in einem anderen Staat aufgrund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts eine Besteuerung erfolgt, ist abweichend davon der in dem anderen Staat der Besteuerung zugrunde gelegte Wert in der steuerlichen Schlussbilanz anzusetzen. Diese Abweichung vom Einheitlichkeitsgrundsatz trägt einer Forderung der BStBK Rechnung, die auf die Gefahr einer sonst auftretenden Doppelbesteuerung hingewiesen hatte.
Positiv ist auch, dass hinsichtlich der geforderten Sicherstellung der Besteuerung mit Körperschaftsteuer (Rn. 11.08) nunmehr klargestellt wird, dass bei der Verschmelzung einer Körperschaft auf eine Organgesellschaft ein Buchwertansatz auch möglich ist, wenn das zugerechnete Einkommen beim Organträger (oder im Fall von Personengesellschaften als Organträgern auf Ebene der Gesellschafter) der Einkommensteuer unterliegt. Auch dies hatte die BStBK angeregt.
Außerdem wurde klargestellt, dass die Zurückbehaltung bestehender Forderungen des einbringenden Mitunternehmers gegen die Mitunternehmerschaft keine Gewährung sonstiger Gegenleistungen darstellt, die das Bewertungswahlrecht der übernehmenden Gesellschaft einschränkt (Rn. 20.19a).
An die neuere BFH-Rechtsprechung angepasst hat die Verwaltung auch ihre Auffassung zur Behandlung des Einbringungsgewinns bei der Gewerbesteuer. Nach dem überarbeiteten Erlass unterliegt sowohl der Einbringungsgewinn I als auch der Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn die ursprüngliche Einbringung bei Ansatz des gemeinen Werts bereits nicht der Gewerbesteuer unterlegen hätte. Dies gilt auch dann, wenn nicht sämtliche erhaltenen Anteile in einem Vorgang veräußert werden (Rn. 22.07 und 22.13).
Auch die BFH-Auffassung, dass der übernehmende Rechtsträger und „neue“ Organträger hin-sichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung auch dann in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers („alter“ Organträger) eintritt, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zurückbezogen wird, hat die Finanzverwaltung nachvollzogen (Rn. Org.02 und Org.03).
Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 7. Januar 2025.