Veränderungen bei den Zuständigkeiten der schleswig-holsteinischen Finanzämter

Mit der beigefügten Änderungsverordnung vom 13.11.2024 (GVOBl. Schl.-H. 2024 S. 834 ff.) wird die Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung des Landes Schleswig-Holstein (FÄZustVO) geändert.

In der Verordnung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 durch eine Neufassung der Anlage 2 zu § 2 FÄZustVO neben verschiedenen redaktionellen und deklaratorischen bzw. klarstellenden Änderungen die folgende Ergänzung umgesetzt:

Es erfolgt die Aufnahme einer neuen lfd. Nr. 17 zur Regelung der zentralen Zuständigkeit des Finanzamtes Kiel für die Verwaltung der Mindeststeuer als neue Steuerart nach dem nach Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinStG). Ausgenommen von dieser Zentralisierung bleibt die Zuständigkeit für die Betriebsprüfung der Unternehmensgruppen und Geschäftseinheiten von Unternehmensgruppen, die der Mindeststeuer unterliegen. Diese Zuständigkeit richtet sich nach § 96 Abs. 1 MinStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 FÄZustVO und verbleibt somit entsprechend der ertragssteuerlichen Zuständigkeit dezentral bei den Amtsbetriebsprüfungsstellen soweit nicht die Zuständigkeit der Groß- und Konzenbetriebsprüfungsstelle beim FA ZPD gegeben ist (laufenden Nr. 2 der Anlage 2 zur FÄZustVO).

Schreiben des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2024.