Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wurde nunmehr am 8. April 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 105 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/105/VO.html). Die Änderungen und somit insbesondere auch die Gebührenerhöhungen treten somit zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Für den Berufsstand gilt es, bei der Anwendung der Änderungen die Übergangsvorschrift des § 41 StBVV n. F. zu beachten. Demnach gilt:
„Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung dieser Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber in Textform eine Vereinbarung über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung dieser Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung abweichend von Satz 1 nur bis zum Ablauf des Jahres, in dem die Änderung der Verordnung in Kraft getreten ist, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.“
Den verkündeten Verordnungstext haben wir Ihnen zu Ihrer Verwendung auch angelegt:
Zudem wurde am 10. April 2025 das „Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts“ (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht – BGBl. 2025 Teil I, Nr. 109 (https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/109/VO.html). Dieses enthält unter Art. 11 die Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), die zum 1. Juni 2025 in Kraft treten.
Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 10. April 2025.