Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Februar 2025 das 16. Sanktionspaket mit Blick auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine angenommen. Danach ist es auch verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen u. a. in den Bereichen Buchführung und Steuerberatung zu erbringen für juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen
- auf der Krim oder in Sewastopol (vgl. Art. 2c Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 692/2014, eingeführt durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2025/401 des Rates v. 24.2.2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion), oder
- in den nicht von der Regierung kontrollierten ukrainischen Gebieten (Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja) (vgl. Art. 5 Abs. 1 die Verordnung (EU) 2022/263, eingeführt durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2025/398 des Rates v. 24.2.2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die illegale Anerkennung, Besetzung oder Annexion bestimmter nicht von der Regierung kontrollierter ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation)
Die EU-Verordnungen gelten unmittelbar in Deutschland, ohne dass es einer nationalen Umsetzung bedarf. Das 16. Sanktionspaket ist am 25. Februar 2025 in Kraft getreten.
Information der Bundessteuerberaterkammer vom 7. März 2025.