Die Steuerberaterkammer hat als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 8 GwG für die ihr beaufsichtigten Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise (AAH) für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen.
Die Steuerberaterkammer kann diese Pflichten gem. § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt. Durch Beschluss des Vorstandes der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein vom 13. Februar 2026 wurden die am 27. Januar 2026 durch das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer beschlossenen Auslegungs- und Anwendungshinweise genehmigt.
Sie finden diese im mitgliedergeschützten Bereich der Kammerwebsite unter der Rubrik Geldwäscheprävention.