Änderung des § 9 Absatz 1 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) – Textform ersetzt Schriftform und E-Rechnung erfüllt die neuen Formerfordernisse zum 01.01.2025

Die Bundesregierung hat am 9.12.2024 den Regierungsentwurf der Bürokratieentlastungsverordnung, der Änderungen zu § 9 StBVV beinhaltet, beschlossen. Diese sieht eine dahingehende Änderung des § 9 Absatz 1 StBVV vor, dass die Schriftform durch die Textform ersetzt wird. Damit könnte das Unterschriftserfordernis auch ohne eine dahingehende Vereinbarung mit der Mandantschaft entfallen. Zusätzlich ergänzt wird, dass Rechnungen im Auftrag des Berufsträgers auch durch Dritte, konkret durch Abrechnungsstellen, erstellt werden können. Zudem werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

Zur Klarstellung, dass die E-Rechnung dem Textformerfordernis entspricht, hat der Verordnungsgeber folgende Begründung gegeben: „Die Textform ist erfüllt, wenn die Erklärung lesbar ist. Dies ist bei der Übermittlung der Erklärung in einem elektronischen Dokument dann erfüllt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Durchschnittsempfänger regelmäßig in der Lage ist, die Dateien zu öffnen und die darin enthaltene Erklärung lesbar zu machen. Strukturierte Daten im Format „Extensible Markup Language“ (XML) erfüllen das Kriterium der Lesbarkeit zwar nur in Verbindung mit einem verbindlichen Interpretationsschema. Ein solches Interpretationsschema bieten aber inzwischen weit verbreitete „XML-Viewer.“

Der Bundesrat hat der Bürokratieentlastungsverordnung am 22.11.2024 zugestimmt. Die Änderung des § 9 StBVV ist am 14.12.2024 in Kraft getreten.