Wirtschaftsgüter wurden mit dem Wachstumschancengesetz Teil der förderfähigen Aufwendungen der Forschungszulage. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen, können damit Abschreibungen von Anschaffungs- und Herstellungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in der Forschungszulage angerechnet werden.
Seit dem 20.02.2025 können entsprechende Wirtschaftsgüter im Rahmen der Antragstellung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage zur Prüfung eingereicht werden.
Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Das Vorhaben, in dem das Wachstumsgut verwendet wird, ist nach dem 27. März 2024 gestartet.
- Das Wirtschaftsgut wurde nach dem 27.März 2024 angeschafft oder hergestellt.
- Das Wirtschaftsgut wird im begünstigten FuE-Vorhaben ausschließlich eigenbetrieblich verwendet und ist für die Durchführung erforderlich.
Bei bereits eingereichten Anträgen kann ein Ergänzungsantrag gestellt werden, in dem lediglich die Wirtschaftsgüter aufgeführt werden müssen. Die Funktion wird im Antragsportal nach Eingang der Bescheinigung freigeschaltet.
Ab sofort ist es verpflichtend, den Arbeitsplan im Antragsportal einzugeben. Das Hochladen eines eigenen Arbeitsplans ist nicht mehr möglich.
Information der Bescheinigungsstelle Forschungszulage GbR vom 20. Februar 2025.