Geldwäscheprävention – Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwMeldV-Immobilien)

Am 20. Januar 2025 wurde die Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwMeldV-Immobilien) verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 13).

Das BMF hat in der finalen Fassung die von der Bundessteuerberaterkammer im Rahmen der Verbändeanhörung angeregten Änderungen umgesetzt. Insbesondere wurde in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwMeldV-Immobilien der bisher in der Verordnung enthaltene Begriff der Erheblichkeit durch die Übernahme des in der Praxis entwickelten Prozentsatzes von 25 % – statt eines absoluten Wertes von 20.000,00 € – konkretisiert.

Die vorgesehenen Änderungen sind am 17. Februar 2025 in Kraft getreten.