Zum 01.01.2025 ist das Gesetz über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein geändert worden.
Gerne informieren wir im Folgenden über die damit verbundenen Änderungen bei der Veranlagung und Erhebung der Landwirtschaftskammerumlage informieren.
Aufgrund des Wegfalls des Einheitswerts als Bemessungsgrundlage war eine Anpassung der Bemessungsgrundlage für die zukünftige Umlageveranlagung erforderlich. Künftig wird der Grundsteuerwert als Bemessungsgrundlage für die Landwirtschaftskammerumlage herangezogen.
Ab dem Haushaltsjahr 2025 setzt sich die Umlage aus einem pauschalen Grundbeitrag sowie einem individuellen Beitrag zusammen. Die Höhe der Umlage wird von der Landwirtschaftskammer durch Satzung festgelegt.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, bei denen ein Grundsteuerwert von unter 7.991,30 € festgesetzt wurde, wird keine Umlage erhoben. In diesen Fällen entfällt auch der Grundbeitrag.
Bitte beachten Sie, dass der Fälligkeitstermin im Haushaltsjahr 2025 abweichend vom üblichen Termin nicht auf den 20. Mai, sondern auf den 19. September 2025 fällt. Ab dem Haushaltsjahr 2026 gilt wieder der gewohnte Fälligkeitstermin, der 20. Mai eines jeden Jahres.
Information des Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 27. Juni 2025.