Der Deutsche Bundestag hat am 24. April 2026 das 9. Steuerberatungsänderungsgesetz in der vom Finanzausschuss empfohlen Fassung beschlossen.
- Fremdbesitzverbot
Sehr erfreulich ist, dass das vom Bundestag beschlossene Gesetz entsprechend der Forderung von Bundesrat, BStBK und DStV – wie zunächst auch der Referentenentwurf – jetzt doch eine Änderung des StBerG (neuer § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG) zur Absicherung des Fremdbesitzverbots enthält, um eine mittelbare Beteiligung von Finanzinvestoren über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften rechtssicher auszuschließen. Entgegen der Stellungnahme des Bundesrats soll es sich bei der Ergänzung des StBerG um eine Klarstellung und nicht die Schließung einer Gesetzeslücke handeln („Durch die Änderung des § 55a Absatz 1 Satz 3 StBerG soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Anforderungen, die an steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften gestellt werden, auch von beteiligten anerkannten Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und von an diesen beteiligten Gesellschaften eingehalten werden müssen.“). Folgerichtig sieht das Gesetz auch keine Bestandsschutz- bzw. Übergangsregelung für bereits anerkannte Berufsausübungsgesellschaften (BAGen) mit mittelbarer Private-Equity-Beteiligung vor. Darüber hinaus wurde – wie von der BStBK vorgeschlagen – eine Änderung des § 76e StBerG dahingehend beschlossen, dass BAGen bei Beteiligung von Wirtschaftsprüfungs- und bzw. Buchprüfungsgesellschaften jede Änderung der unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter unverzüglich der Steuerberaterkammer anzeigen müssen. In Fällen eines Wechsels eines mittelbaren Gesellschafters ist zusätzlich eine Übersicht vorzulegen über die Beteiligungsstruktur der BAG bis zu dem mittelbaren Gesellschafter, in dessen Person ein Wechsel stattfindet. Auch wird durch eine Änderung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz StBerG sichergestellt, dass bei der Beteiligung von Wirtschaftsprüfungs- bzw. Buchprüfungsgesellschaften die an der BAG mittelbar beteiligten Gesellschafter im Antrag auf Anerkennung angegeben werden müssen. Diese Änderungen des StBerG sollen bereits am Tag nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt und nicht erst zum 1. September 2026 in Kraft treten. Es handelt sich hierbei um einen herausragenden berufspolitischen Erfolg für den Berufsstand, der gegen alle Widerstände gemeinsam durch die StBKn und die BStBK erreicht werden konnte. Wir danken Ihnen an dieser Stelle ausdrücklich für Ihre tatkräftige Unterstützung und Ihr berufspolitisches Engagement auf der Landesebene, die maßgeblich zu diesem sehr guten Ergebnis beigetragen haben.
- Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
- Entgegen dem Regierungsentwurf soll eine unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne Einschränkungen nur gegenüber Angehörigen i. S. d. § 15 AO zulässig sein. Gegenüber Personen, die keine Angehörigen i. S. d. § 15 AO sind, bleibt es bei der im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelung, dass eine unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen nur durch steuerlich qualifizierte Personen oder unter deren Anleitung erbracht werden darf. Damit wird auch die Tätigkeit sog. Tax Law Clinics an bzw. im Umfeld von Hochschulen ermöglicht.
- Die Befugnisse der Buchhalter und Geprüften Bilanzbuchhalter werden – wie im Regierungsentwurf vorgesehen – nur um das Anlegen von Kontenplänen erweitert. Eine darüber hinausgehende Erweiterung der Befugnisse der Geprüften Bilanzbuchhalter, die insbesondere von Bündnis90/Die Grünen gefordert wurde, konnte erfolgreich verhindert werden. Dagegen hat der Bundestag an der im Regierungsentwurf vorgesehenen Streichung der Betragsgrenzen bei der Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine festgehalten.
3. Streichung des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen
Hinsichtlich der Streichung des Leitererfordernisses bei weiteren Beratungsstellen hat der Gesetzgeber entsprechend dem Vorschlag der BStBK den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung auf den 1. Januar 2027 verschoben. Damit besteht ausreichend Zeit, eine Satzungsversammlung durchzuführen, um die notwendige Anpassung des § 11 Abs. 3 und 4 BOStB zu beschließen, und ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Änderungen des StBerG und der BOStB sicherzustellen.
- Steuerrechtliche Änderungen
Darüber hinaus sieht das vom Bundestag beschlossene Gesetz gegenüber dem Regierungsentwurf u. a. die folgenden weiteren steuerrechtlichen Änderungen vor:
- Zur Abmilderung der gestiegenen Preise können Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 1.000,00 € Leistungen steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (§ 3 Nr.11d EStG-neu).
- Land- und Forstwirte werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht entlastet, ein Anbauverzeichnis zu führen (Neufassung des § 142 AO).
- Die dreijährige Befristung der in § 24 GrEStG geregelten Weitergeltung bestimmter Begünstigungen für Personengesellschaften wird aufgehoben.
Die zweite Lesung des Gesetzes im Bundesrat ist bereits für den 8. Mai 2026 vorgesehen.
Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 24. April 2026.