Vergütung

Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen richtet sich nach der Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV).

Der Steuerberater kann nur dann eine höhere Gebühr fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 StBVV).

Die Steuerberatergebührenverordnung findet keine Anwendung auf die sog. vereinbaren Tätigkeiten, d.h. solche Tätigkeiten, die nicht mit der eigentlichen Hilfeleistung in Steuersachen zusammenhängen. Gemeint sind hiermit Tätigkeiten im Bereich der Unternehmensberatung, bei wirtschaftsberatender oder treuhänderischer Tätigkeit, als Nachlassverwalter, Testamentvollstrecker, Insolvenzverwalter o.a.

Aus Gründen der Beweisbarkeit und Transparenz sollte die Honorarvereinbarung in schriftlicher Form und unter Nennung der einzelnen Leistungen des Steuerberaters erfolgen.