Die Höhe der Vergütung für einzelne Leistungen des Steuerberaters auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen richtet sich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (StBGebV).
Der Steuerberater kann nur dann eine höhere Gebühr fordern, wenn dies schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist und weitere formale Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 1 StBGebV).
Wertgebühren, Betragsrahmengebühren und Zeitgebühren
1. Die Wertgebühren (§ 10 StBGebV) bestimmen sich nach den Tabellen A bis E der Steuerberatergebührenverordnung. Sie richten sich nach dem Wert, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat, dem so genannten Gegenstandswert.
Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich aus
a) dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters
Beispiel:
b) der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit
c) der entsprechenden Gebührentabelle der StBGebV.
Bei der Festlegung des Zehntelsatzes ist der Steuerberater an den in der StBGebV vorgegebenen Rahmen gebunden.
Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuerberater die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann zu berücksichtigen sein. (§ 11 StBGebV).
2. Während bei den Wertgebühren der Gebührenrahmen durch einen unteren und einen oberen Zehntelsatz vorgegeben wird, ist bei den Betragsrahmengebühren ein oberer und ein unterer Euro-Betrag vorgegeben.
Sie kommen nur bei Rat oder Auskunft in steuerstrafrechtlichen, bußgeldrechtlichen oder ähnlichen Angelegenheiten (§ 21 Abs. 1 Satz 3 StBGebV) und bei der Lohnbuchführung (§ 34 StBGebV) vor.
3. Die Zeitgebühr (§ 13 StBGebV) berechnet sich nach dem für die Bearbeitung des Auftrages erforderlichen Zeitaufwand und beträgt, sofern nicht ein höherer Betrag gesondert vereinbart ist, zwischen 19 € und 46 € je angefangene halbe Stunde.
Pauschalvergütungsvereinbarung
Anstelle der Einzelabrechnung sieht die Steuerberatergebührenverordnung auch die Möglichkeit vor, eine Pauschalvergütung zu vereinbaren (§ 14 StBGebV). Sie kann nur schriftlich und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr für laufend auszuführende Tätigkeiten (z.B. Buchhaltung, Beratung) vereinbart werden. Es handelt sich hierbei nicht um eine eigenständige Gebührenart, sondern lediglich um eine Vereinfachungsregelung.
Zusätzlich zu den sich aus der Art des Auftrags ergebenen Gebühren gem. StBGebV hat der Steuerberater Anspruch auf:
- Ersatz der bei der Ausführung des Auftrages für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte: Der Steuerberater kann anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten einen Pauschsatz i.H.v. 20 % der sich nach der StBGebV ergebenden Gebühr fordern, in derselben Angelegenheit jedoch höchstens 20 € (§ 16 StBGebV),
- Ersatz der Schreibauslagen für bestimmte Abschriften und Fotokopien (§ 17 StBGebV),
- Erstattung der Fahrtkosten und Übernachtungskosten als Reisekosten sowie ein Tage- und Abwesenheitsgeld bei Geschäftsreisen (§ 18 StBGebV) und
- die auf die Tätigkeit entfallende Umsatzsteuer (§ 15 StBGebV), es gilt der Normalsteuersatz von zur Zeit 19 %.